Zwar existiert die Unfallversicherung seit dem ausgehenden 19. Jahrhunderte, welche vor allem den Bestrebungen Otto von Bismarcks zu verdanken ist, viele Verbraucher sind sich jedoch nicht über die Leistungen und den dargebotenen Umfang bewusst. Jeder Auszubildende und Angestellte ist vom Gesetz her verpflichtet, eine solche Versicherung zu besitzen. Dies wird jedoch nicht vom Verbraucher selbst, sondern vom jeweiligen Arbeitgeber übernommen.
Hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich unterschiedliche Leistungsbereiche, aber vor allem Trägerschaften, welche in drei Bereiche unterteilt werden. So finden sich zum einen gewerbliche Berufsgenossenschaften, zum anderen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie Unfallklassen von Bund und Ländern. Für Schüler ist der Bund bzw. das Land verantwortlich, Auszubildende unterliegen der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Die Leistungen einer gesetzlichen Unfallversicherung lassen sich relativ schnell und simpel erklären. Prinzipiell geht es um einen Schutz, während der Arbeitszeit sowie auf dem Wege dahin und wieder zurück. Für Schüler und Auszubildende trifft dies freilich ebenfalls auf die Schulzeit und den Schulweg zu. Geboten werden hierbei medizinische Leistungen und eventuelle Folgebehandlungen. Ebenfalls können Entschädigungen fällig werden, die sich in Renten oder Pflege- bzw. Verletztengelder äußern. Bei Langzeitschäden können außerdem eine Rehabilitation sowie eine Berufsförderung erfolgen.
Interessant wird es vor allem dann, wenn ein Aufenthalt im Ausland erfolgt. Bedingt durch die Globalisierung, entsenden vermehrt Unternehmen ihre Arbeiter ins Ausland, wobei der Versicherungsschutz beispielsweise über Deutschland oder Österreich läuft. Innerhalb der EU ergeben sich grundsätzlich keine Probleme, sollte ein Arbeitsunfall passieren. Tritt jedoch ein Unfall in der dortigen Freizeit ein, können sich Probleme ergeben und es muss eine Abwicklung über die Krankenkasse erfolgen.
Die gesetzliche Unfallversicherung besitzt freilich Grenzen. Schon bei der Definition des Arbeitsweges, können Differenzen auftreten. Hierbei ist stets der kürzeste Weg zu wählen, Ausnahmen können bei Fahrgemeinschaften auftreten. Ebenfalls zu beachten wäre, dass der Bereich der Freizeit hierbei vollkommen ausgeschlossen ist. Hierfür ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Da sich dieses Themengebiet jedoch äußerst weitläufig gestaltet, empfiehlt es sich, sich tiefergehend zu informieren, beispielsweise auf der Website http://www.unfallversicherungen.com/gesetzliche-unfallversicherung/.
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